- vom 15. Juni 1992 -
- 2. ergänzte Fassung vom 6. Juni 1997 -
| § 1 Name, Sitz, Rechtsform |
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Die Stiftung führt den Namen
"Stiftung Wir für Kinder in Not - Hilfsfonds für
Kinder und Schüler". Ihr Sitz ist in Mainz. Sie ist
eine öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. |
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| § 2 Zweck |
| 1. |
Die Stiftung verfolgt ausschließlich
und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Stiftung ist es, notleidenden und bedürftigen
Kindern und Schülern eine kleine oder große, eine
einmalige oder wiederholte finanzielle und geistlich ermutigende
Hilfe zukommen zu lassen, damit sie, persönlich gestärkt,
sich einstellen und vorbereiten können auf ihr Wirken im
Leben und für den Dienst an Menschen aus menschlicher und
christlicher Gesinnung. |
| 2. |
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. |
| 3. |
Mittel der Stiftung dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. |
| 4. |
Über die Vergabe von Stiftungsmitteln
entscheidet der Vorstand.
Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht
nicht. |
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| § 3 Vermögen der Stiftung |
| 1. |
Das Anfangsvermögen der Stiftung
beträgt 151.824,00 DM und kann durch Zuwendungen Dritter
aufgestockt werden. Es ist in seinem Bestand unge-schmälert
zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. |
| 2. |
Das Vermögen der Stiftung soll
durch Zustiftungen Dritter bis auf eine Million DM erhöht
werden. |
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| § 4 Erträgnisse |
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Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens
dürfen nur zur Bestreitung der Unkosten der Stiftung, zur
Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Erhöhung des
Stiftungsvermögens verwendet werden. |
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| § 5 Organe der Stiftung |
| 1. |
Die Organe der Stiftung sind der
Vorstand und der Beirat. |
| 2. |
Die Mitglieder der Organe üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. |
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| § 6 Vorstand |
| 1. |
Der Vorstand der Stiftung besteht
aus dem Vorsitzenden, dem stellver-tretenden Vorsitzenden, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer und dem pädagogischen
Berater (Leitungsgremium). Die Stiftung wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands,
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
vertreten. Seine Mitglieder werden auf die Dauer von fünf
Jahren durch den Beirat gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands
die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. |
| 2. |
Der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende ist der Schulleiter des Theresianum in Mainz oder
ein Lehrer des Theresianum oder ein Mitglied, das vom Johannesbund
e.V. Leutesdorf/Rhein beauftragt wird. |
| 3. |
Ein Mitglied des Vorstands kann vor
Ablauf seiner Amtszeit vom Beirat aus wichtigem Grund abberufen
werden. |
| 4. |
Scheidet ein Mitglied des Vorstands
vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der
Amtszeit ein Nachfolger gewählt. |
| 5. |
Der Vorstand wählt aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. |
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| § 7 Aufgaben des Vorstands |
| 1. |
Der Vorstand verwaltet die Stiftung.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
| a) |
Verwaltung des Stiftungsvermögens |
| b) |
Vergabe der Erträgnisse
des Stiftungsvermögens |
| c) |
Buchführung über
den Bestand und über die Veränderungen des Stiftungsvermögens
sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung |
| d) |
Vorlage einer Jahresabrechnung
mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts
über die Erfüllung des Stiftungszwecks an den
Beirat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres. |
| e) |
Anzeige jeder Änderung
der Zusammensetzung des Vorstands an die Aufsichtsbehörde. |
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| 2. |
Für die laufenden Geschäfte
kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen. Mitglieder des
Vorstands und des Beirats können nicht Angestellte der
Stiftung sein. |
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| § 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
des Vorstands |
| 1. |
Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. |
| 2. |
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. |
| 3. |
Bei Beschlußfassung im schriftlichen
Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands
erforderlich. |
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| § 9 Beirat |
| 1. |
Der Beirat besteht aus fünf
Personen. Er wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von zwei
Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Beiratsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des
Vorstands sein. |
| 2. |
Dem Beirat gehört ein Mitglied
an, das vom Johannesbund e.V. in Leutesdorf/Rhein beauftragt
wird. |
| 3. |
Der erste Beirat wird von der Mitgliederversammlung
des Vereins "Wir für Kinder in Not - Hilfsfonds für
Kinder und Schüler" in Mainz bestellt. |
| 4. |
Scheidet ein Mitglied oder scheiden
mehrere Mitglieder aus dem Beirat aus, dann erfolgt Zuwahl durch
den Beirat aus dem Kreis der Zustifter auf Vorschlag des Vorstandes. |
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| § 10 Aufgaben des Beirats |
| 1. |
Das Vermögen der Stiftung durch
Zuwendungen der Zustifter oder Dritter zu vergrößern. |
| 2. |
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder. |
| 3. |
Beratung und Überwachung des
Vorstands. |
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| § 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
des Beirats |
| 1. |
Der Beirat ist beschlußfähig,
wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. |
| 2. |
Der Beirat faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. |
| 3. |
Bei Beschlußfassung im schriftlichen
Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Beirats
erforderlich. |
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| § 12 Stiftungsaufsicht |
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Die Stiftung unterliegt der staatlichen
Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. |
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| § 13 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung,
Satzungsänderung |
| 1. |
Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung
mit einer anderen Stiftung und die Änderung der Stiftungssatzung
sind auch ohne wesentliche Veränderung der Verhältnisse
zulässig. |
| 2. |
Für Beschlüsse gemäß
Abs. 1 ist die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern des
Vorstandes erforderlich. |
| 3. |
Satzungsänderungen, die den
Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des
zuständigen Finanzamts. |
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| § 14 Anfall des Stiftungsvermögens |
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Bei Auflösung oder Aufhebung
der Stiftung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen der Stiftung der Theresianum Stiftung, Mainz,
zu; sofern die Theresianum Stiftung nicht mehr besteht, dem
Johannesbund e.V. Leutesdorf; sofern der Johannesbund e.V. Leutesdorf
nicht mehr besteht, fällt das Stiftungsvermögen dem
allgemeinen Caritasverband in Deutschland zu; sofern der allgemeine
Caritasverband in Deutschland nicht mehr besteht, fällt
das Stiftungsvermögen einer anderen überregionalen
sozialen Einrichtung der katholischen Kirche zu. Die Entscheidung
darüber, wem das Stiftungsvermögen im letztgenannten
Fall zufällt, trifft der Vorstand der Stiftung, der zu
diesem Zeitpunkt tätig ist. Die Entscheidung bedarf der
Stimmenmehrheit. |
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