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Satzung


der Stiftung WIR FÜR KINDER IN NOT
Hilfsfonds für Kinder und Schüler
Theresianum - 55131 Mainz, Oberer Laubenheimer Weg 58

- vom 15. Juni 1992 -

- 2. ergänzte Fassung vom 6. Juni 1997 -


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
  Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Wir für Kinder in Not - Hilfsfonds für Kinder und Schüler". Ihr Sitz ist in Mainz. Sie ist eine öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
   
§ 2 Zweck
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist es, notleidenden und bedürftigen Kindern und Schülern eine kleine oder große, eine einmalige oder wiederholte finanzielle und geistlich ermutigende Hilfe zukommen zu lassen, damit sie, persönlich gestärkt, sich einstellen und vorbereiten können auf ihr Wirken im Leben und für den Dienst an Menschen aus menschlicher und christlicher Gesinnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand.
Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
   
§ 3 Vermögen der Stiftung
1. Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 151.824,00 DM und kann durch Zuwendungen Dritter aufgestockt werden. Es ist in seinem Bestand unge-schmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
2. Das Vermögen der Stiftung soll durch Zustiftungen Dritter bis auf eine Million DM erhöht werden.
   
§ 4 Erträgnisse
  Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Unkosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.
   
§ 5 Organe der Stiftung
1. Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.
2. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
   
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellver-tretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem pädagogischen Berater (Leitungsgremium). Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Seine Mitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren durch den Beirat gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist der Schulleiter des Theresianum in Mainz oder ein Lehrer des Theresianum oder ein Mitglied, das vom Johannesbund e.V. Leutesdorf/Rhein beauftragt wird.
3. Ein Mitglied des Vorstands kann vor Ablauf seiner Amtszeit vom Beirat aus wichtigem Grund abberufen werden.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.
5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
   
§ 7 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens
c) Buchführung über den Bestand und über die Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung
d) Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an den Beirat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres.
e) Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstands an die Aufsichtsbehörde.
2. Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen. Mitglieder des Vorstands und des Beirats können nicht Angestellte der Stiftung sein.
   
§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
2. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Bei Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands erforderlich.
   
§ 9 Beirat
1. Der Beirat besteht aus fünf Personen. Er wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Beiratsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein.
2. Dem Beirat gehört ein Mitglied an, das vom Johannesbund e.V. in Leutesdorf/Rhein beauftragt wird.
3. Der erste Beirat wird von der Mitgliederversammlung des Vereins "Wir für Kinder in Not - Hilfsfonds für Kinder und Schüler" in Mainz bestellt.
4. Scheidet ein Mitglied oder scheiden mehrere Mitglieder aus dem Beirat aus, dann erfolgt Zuwahl durch den Beirat aus dem Kreis der Zustifter auf Vorschlag des Vorstandes.
   
§ 10 Aufgaben des Beirats
1. Das Vermögen der Stiftung durch Zuwendungen der Zustifter oder Dritter zu vergrößern.
2. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.
3. Beratung und Überwachung des Vorstands.
   
§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Beirats
1. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
2. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Bei Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Beirats erforderlich.
   
§ 12 Stiftungsaufsicht
  Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
   
§ 13 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Satzungsänderung
1. Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung der Stiftungssatzung sind auch ohne wesentliche Veränderung der Verhältnisse zulässig.
2. Für Beschlüsse gemäß Abs. 1 ist die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes erforderlich.
3. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.
   
§ 14 Anfall des Stiftungsvermögens
  Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung der Theresianum Stiftung, Mainz, zu; sofern die Theresianum Stiftung nicht mehr besteht, dem Johannesbund e.V. Leutesdorf; sofern der Johannesbund e.V. Leutesdorf nicht mehr besteht, fällt das Stiftungsvermögen dem allgemeinen Caritasverband in Deutschland zu; sofern der allgemeine Caritasverband in Deutschland nicht mehr besteht, fällt das Stiftungsvermögen einer anderen überregionalen sozialen Einrichtung der katholischen Kirche zu. Die Entscheidung darüber, wem das Stiftungsvermögen im letztgenannten Fall zufällt, trifft der Vorstand der Stiftung, der zu diesem Zeitpunkt tätig ist. Die Entscheidung bedarf der Stimmenmehrheit.
   

 

 
 
Stiftung Wir für Kinder in Not, Oberer Laubenheimer Weg 58, 55131 Mainz